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»Mitgehangen, mitgefangen«
Gütersloh, 7. Mai 2025
Frau #Maischberger zitiert Bernd Höcke mit »Mitgehangen, mitgefangen« … herrje. Es heißt umgekehrt »Mitgefangen, mitgehangen«.
Dieses vermeintliche #Dilemma eines Parteiverbots herbeizukonstruieren, ist absurd. Entweder man verbietet die sogenannte »AFD« oder nicht. Wenn nicht, kann man damit nicht so umgehen, als wäre sie doch verboten – dann muss man sie eben doch verbieten.
Davon abgesehen hat man die #SRP und die #KPD seinerzeit auch verboten.
Nach Artikel 21, Absatz, 2, Grundgesetz, sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, oder den Bestand der #Bundesrepublik #Deutschland zu gefährden. Sie können durch das #Bundesverfassungsgericht verboten werden.
Die Frage ist allerdings, ob das #BVG selbst tätig werden kann, oder ob ein Parteiverbotsverfahren beantragt werden muss? Und wenn ja – von wem kann es beantragt werden?
Ein heikles Thema: Angenommen, es würde eine Partei im Sinne von Artikel 21 Grundgesetz (und deren Anhänger) eine Lage herbeigeführt haben, in der es niemand mehr wagen würde, einen Verbotsantrag zu stellen? Was dann?
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