Foto: Anete Lusina, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Öffentliche Unternehmen – Aufgaben und Pflichten
Gütersloh, 25. Mai 2025
Öffentliche Unternehmen stehen in besonderer Verantwortung. Sie agieren im Spannungsfeld zwischen staatlicher Daseinsvorsorge und marktwirtschaftlichem Wettbewerb. Ihr Auftrag geht über wirtschaftliche Effizienz hinaus – sie sind an Recht und Gemeinwohl gleichermaßen gebunden.
Öffentliche Aufgaben und Gemeinwohlverpflichtung
Der Hauptzweck öffentlicher Unternehmen liegt in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Dazu zählen unter anderem die Versorgung mit #Wasser, #Energie, Öffentlichem #Nahverkehr, #Gesundheit, #Bildung, #Kultur oder #Abfallentsorgung. Sie sollen dabei nicht nur wirtschaftlich arbeiten, sondern insbesondere zuverlässig, sozial ausgewogen und im Interesse der Allgemeinheit. Diese besondere Gemeinwohlorientierung unterscheidet sie grundlegend von privatwirtschaftlichen Unternehmen. Daraus ergibt sich eine erhöhte Transparenzpflicht und Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit.
Rechtliche Pflichten
Öffentliche Unternehmen unterliegen – trotz wirtschaftlicher Aktivitäten – einer Vielzahl von rechtlichen Verpflichtungen.
Als Öffentliche Auftraggeber müssen sie bei der Beschaffung von Leistungen oder Waren das Vergaberecht beachten. Dieses schreibt transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsfördernde Verfahren vor, um Korruption, Vetternwirtschaft und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
Presserecht
Öffentliche Unternehmen dürfen die Presse nicht ungleich behandeln. Sie sind zur Auskunft verpflichtet (Paragraph 4 Landespressegesetze) und müssen Presseanfragen neutral, korrekt und zeitnah beantworten. Eine selektive Informationsvergabe oder Bevorzugung einzelner Medien widerspricht dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz.
Informationsfreiheit
In vielen Bundesländern – etwa in #Nordrhein #Westfalen – gilt das #Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Es gewährt Bürgern das Recht, Einsicht in behördliche Unterlagen zu nehmen. Öffentliche Unternehmen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehmen, fallen – abhängig von ihrer Rechtsform und Kontrolle durch die öffentliche Hand – ebenfalls unter diese Verpflichtung.
Diskriminierungsverbot und Wettbewerbsneutralität
Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und wettbewerbsrechtliche Vorschriften wie das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) oder die UVGO (Unterschwellenvergabeordnung) finden Anwendung. Öffentliche Unternehmen dürfen keine Marktteilnehmer oder Vertragspartner ungerechtfertigt benachteiligen.
Zwischen Staat und Markt: eine besondere Verantwortung
Durch ihre Nähe zur öffentlichen Hand genießen öffentliche Unternehmen Vertrauen – aber auch Kontrolle. Intransparentes oder rechtswidriges Verhalten kann das Vertrauen der Bevölkerung nachhaltig beschädigen. Deshalb gilt: Öffentliche Unternehmen müssen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch demokratisch verantwortbar handeln.
Öffentliche Unternehmen sind letztlich keine gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebe wie private Unternehmen. Sie sind mit einem Öffentlichen Auftrag ausgestattet und müssen sich an Regeln halten, die Transparenz, Fairness und Gemeinwohlorientierung sichern. Ihre Pflichten sind nicht bloße Verwaltungssache, sondern Ausdruck eines demokratischen Grundverständnisses: Wer mit Öffentlichen Mitteln wirtschaftet, muss sich auch der Öffentlichkeit gegenüber verantworten.
Veranstaltungen
nicht nur in Gütersloh und Umgebung
Februar 2027 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 |
21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 |
28 |