Foto: Svitlana Shakalova, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
#Kinder auf #dem Gehweg – aber ohne Vorrang am #Zebrastreifen
#Gütersloh, 22. August 205
Kinder sollen sicher Radfahren können. Deshalb schreibt die #Straßenverkehrsordnung (#STVO) vor: Bis zum Alter von 8 Jahren müssen sie den Gehweg benutzen, von 8 bis 10 Jahren dürfen sie es. Erst ab 10 gelten dieselben Regeln wie für #Erwachsene: #Radweg oder #Fahrbahn. Begleitpersonen ab 16 Jahren dürfen ebenfalls auf dem Gehweg fahren – allerdings nur, wenn sie #Kinder unter 8 Jahren begleiten.
So weit, so logisch. Doch an einer entscheidenden Stelle entsteht ein Problem: dem Zebrastreifen.
Paragraph 26 STVO regelt eindeutig: Vorrang auf dem Fußgängerüberweg haben nur #Fußgänger – und Radfahrer, wenn sie ihr #Fahrrad schieben. Wer mit dem Rad fährt, gilt als »fahrender #Verkehr« und muss warten. Das heißt: Kinder, die zum Gehweg verpflichtet sind, haben am Zebrastreifen keinen Vorrang, solange sie im Sattel sitzen.
Ein widersprüchliches Signal
In der Praxis führt das zu einer paradoxen Situation: Kinder sollen auf dem Gehweg bleiben, werden aber an einer der wichtigsten Querungshilfen rechtlich wie störender »Querverkehr« behandelt. Für #Autofahrer entsteht Unsicherheit: Muss ich anhalten oder nicht? Für Kinder entsteht Gefahr: Sie fühlen sich sicher, haben aber keinen rechtlichen Schutz.
Forderungen nach #Reform
Verkehrsverbände wie der #ADFC weisen seit Jahren auf diesen Widerspruch hin. Diskutiert wird etwa, radfahrenden Kindern am #Zebrastreifen automatisch Vorrang einzuräumen – oder baulich mehr sichere Querungsstellen zu schaffen, etwa durch aufgepflasterte Furten oder kindgerechte Ampeln.
Bis dahin gilt: Wer sein Kind begleitet, sollte es am Zebrastreifen zum Absteigen ermuntern – auch wenn das im Alltag unrealistisch erscheint.