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#NOW #Presseschau: Bar oder mit Karte? Die »Neue #Westfälische« über die #Abschaffung des Bargelds in der #Bäckerei
#Gütersloh, 18. Oktober 2025
Unsere Meinung: Darüber kann man trefflich streiten. Der zitierte #Anwalt beruft sich auf die #Vertragsfreiheit – aber das greift zu kurz. Natürlich herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, aber diese ist nicht schrankenlos. Ein #Vertrag darf nicht gegen #Gesetze, nicht gegen die guten #Sitten und nicht gegen #Treu und #Glauben verstoßen.
Ob also ein #Geschäft einen Vertrag schließen darf, in dem das #gesetzliche #Zahlungsmittel – also #Bargeld – ausgeschlossen wird, ist mindestens fragwürdig. Ebenso, ob eine Bäckerei Menschen den #Vertragsabschluss auf dieser #Grundlage verweigern darf. Das könnte im Einzelfall sogar diskriminierend wirken – schließlich benachteiligt es diejenigen, die das gesetzliche #Zahlungsmittel verwenden wollen.
Man könnte sogar herleiten, dass ein genereller Ausschluss von #Bargeld nicht zulässig ist. Denn im #Vertragsrecht gilt: Ein #Kaufvertrag wird dadurch erfüllt, dass eine Seite die #Ware oder #Leistung erbringt, die andere durch Zahlung. Und »Zahlung« ist gesetzlich definiert – das gesetzliche Zahlungsmittel ist Geld, also Bargeld.
Umgekehrt ist die Rechtslage eindeutig: Bargeldlose Zahlung muss niemand akzeptieren. Und jeder kann mit Bargeld zahlen – das ist die Grundlage des Systems. Wenn also ein Geschäft erklärt, Bargeld nicht mehr anzunehmen, bewegt es sich außerhalb dieses gesetzlichen #Rahmens.
Hinzu kommt ein gesellschaftlicher Aspekt: Die Entscheidung, Bargeld pauschal abzulehnen, wirkt wie #vorauseilender #Gehorsam gegenüber einer vermeintlich bargeldlosen Zukunft. #Vertragsfreiheit bedeutet nicht #Willkürfreiheit – man dürfte schließlich auch keinen Vertrag schließen, der verlangt, dass sich jemand einen Finger abschneidet.
Im Kern geht es bei der Vertragsfreiheit darum, #wie Verträge ausgestaltet werden – nicht darum, #ob man sie überhaupt abschließt. Und das ist hier der entscheidende Punkt.
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